Steuerrecht Luxemburg
Ab dem 1. Januar 2015 ist es soweit. Auch Luxemburg wird dann Steuerbehörden der anderen EU-Länder automatisch über Zinszahlungen informieren, die an Personen in diesen Staaten gezahlt werden.
Zwar sind hiervon andere Zahlungen wie zum Beispiel Dividenden auf Aktien nicht betroffen. Erhält das Wohnsitzfinanzamt in Deutschland allerdings Informationen über Zinszahlungen in Luxemburg, wird der Steuerpflichtige nicht umhinkommen seine Kapitalanlagen insgesamt offen zu legen. Hierdurch kann das Finanzamt auf Grund der Gesetzgebung dann auch auf vergangene Jahre zurückgreifen und die gesamten Kapitalerträge nachträglich besteuern.
Wurden bezüglich der Kapitalanlagen in Luxemburg bisher keine Angaben in der Steuererklärung getätigt, so wartet auf den Steuerpflichtigen zudem ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Dem kann der Steuerpflichtige nur durch eine Selbstanzeige, solange es diese Möglichkeit noch gibt, und damit der Nacherklärung der Kapitaleinkünfte entgehen. Da die Wirksamkeit einer Selbstanzeige an die Erfüllung verschiedenster Voraussetzungen anknüpft, ist die Inanspruchnahme professioneller Hilfe sehr zu empfehlen.
In den vergangenen Jahren haben wir schon eine Vielzahl derartiger Fälle begleitet und konnten den Steuerpflichtigen so stets zu Straffreiheit verhelfen.
von Mischa Wölk
Ihr Rechtsanwalt bei Selbstanzeige
Schnelle Abwicklung und kompetente Beratung vom Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige.
Unsere Niederlassungen befinden sich in Kassel, Homberg und Bad Hersfeld.
Gerne beraten wir auch telefonisch und falls Sie ungern vor Ort erscheinen möchten, so kommen wir auch gerne zu Ihnen, auch nach Luxemburg (ebenso auch in die Schweiz oder nach Liechtenstein).
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