Zollhinterziehung
Für Zollstraftaten gelten weitgehend die Bestimmungen des Steuerstrafrechts. Obwohl das europäische Recht in größerem Umfang die Vorschriften der AO überlagert (z.B. vom Zollkodex), finden diese dennoch, aufgrund der fehlenden unmittelbaren strafrechtlichen Kompetenz des europäischen Parlaments, Anwendung.
Zollhinterziehung wird meist in drei Kategorien eingeordnet: „Intelligenzschmuggel“, klassischer Schmuggel und den Schmuggel im Reiseverkehr.
Intelligenzschmuggel
Mittlerweile ist der Intelligenzschmuggel an die Stelle de klassischen Schmuggels als beliebteste Hinterziehungsart getreten („White collar criminal“). Seine Beliebtheit hat diese Form des Schmuggels erlangt, weil die Höhe des Zolls und die Einfuhrumsatzsteuer von sehr vielen, komplizierten Merkmalen abhängt und somit leicht und unbemerkt verfälscht werden kann. So wird beispielsweise ein falscher Transaktionswert oder eine falsche Warenbeschaffenheit angegeben, sodass weniger oder gar kein Zoll bzw. Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden muss.
Klassischer Schmuggel
Der klassische Schmuggel findet zumeist nur noch an den Ostgrenzen der EU statt, da hier ein starkes „Wohlstandsgefälle“ herrscht und es demnach erhebliche Preisunterschiede der Waren gibt. Insbesondere Tabakwaren- und Rauschgiftschmuggel wird durch illegale Einfuhrarten wie die Einfuhr über Küstengewässer, via Kleinflugzeuge auf nicht zugelassenen Landeplätzen etc. betrieben.
Reiseschmuggel
Unter Reiseschmuggel versteht man die Hinterziehung der Einfuhrabgaben für Waren, die im persönlichen Reisegepäck, zu nicht kommerziellen Zwecken mitgeführt werden.
Möchte man bspw. Barmittel über 10.000€ nach Deutschland einführen, so besteht hierfür eine Anmeldepflicht. Wird diese nicht beachtet, z.B. indem der Anmeldepflichtige einfach den Zoll passiert, so liegt Zollhinterziehung vor.
Rechtsanwalt bei Zollhinterziehung
Unsere Niederlassungen befinden sich in Kassel, Homberg und Bad Hersfeld.
KASSEL 0561/7399079
BAD HERSFELD 06621/172340
HOMBERG/EFZE 05681/931618