Bannbruch
Bannbruch (gem. § 372 AO) bezeichnet die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen.
Die Vorschrift existiert vor allem zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit sowie dem Schutz von Markenartikeln und zur Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Bannbruch kann noch über die Grenzen zu EU Mitgliedsstaaten hinaus begangen werden, da hierfür die deutsche Hoheitsgrenze und nicht die Zollgrenze maßgebend ist. Problematisch ist insofern dann die Strafverfolgung aufgrund fehlender Binnengrenzen innerhalb der EU (Bsp. Rauschgiftschmuggel mit den Niederlanden).
Rechtsanwalt bei Bannbruch
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